Gewährleistung:
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware wie vereinbart, also frei von Mängeln, zu übergeben.
Hat ein gekaufter Gegenstand einen Mangel, muss man zunächst eine Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) verlangen
Die Gewährleistungsrechte gelten nicht unbegrenzt. Diese stehen einem innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Erhalt des Produktes zu.
Was passiert, wenn der Verkäufer behauptet, dass ein Mangel nicht von Anfang an vorlag und man selbst dafür verantwortlich sei?
- Ereignete sich der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Ware, bzw. in den ersten 12 Monaten für Verträge ab 01.01.2022 so vermutet der Gesetzgeber, dass ein Mangel schon vor dem Kauf vorhanden war (keine Beweispflicht für Käufer; Verkäufer hat Beweispflicht)
- Ereignete sich der Mangel nach Ablauf der ersten sechs Monate bis zwei Jahre, bzw. nach 12 Monaten bis 2 Jahre für Verträge ab dem 01.01.2022, so dreht sich die Beweispflicht um und der Käufer muss beweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag.
In der Immobilienwelt verhält es sich nicht viel anders. Ein Objekt wird fertiggestellt und der Errichter erstattet eine Fertigstellungsanzeige. Nach VOB Teil B hat der Käufer nun 14 Tage Zeit, dass / die Gewerke abzunehmen.
Alle Mängel die vor oder während der Abnahme erkannt und angezeigt werden, nennt man Baumängel. Hier ist der Errichter in der Pflicht, diese Mängel in einer definierten Frist auf seine Kosten zu beseitigen.
Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss dem Errichter nachweisen, dass der Mangel vor der Bauabnahme bereits bestand, nun kommen wir in die Gewährleistung.
Da dieser Bereich einen sehr wichtigen und intensiven Prozess darstellt, ist eine besondere Sorgfalt und Expertise notwendig.
#BueroOliver verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um Sie bestens zum Thema Gewährleistung u.v m. zu beraten.
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